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   VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23   

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VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23 (https://dejure.org/2023,9806)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 (https://dejure.org/2023,9806)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 06. Februar 2023 - 11 L 134/23 (https://dejure.org/2023,9806)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    18/4097 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris.

    Dass (kurze) Duldungslücken nicht ohne Weiteres einem "ununterbrochenen" Aufenthalt entgegenstehen, steht mit der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach, wenn es für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wie insbesondere auch im Rahmen der §§ 25a und 25b AufenthG, auf die Erfüllung bestimmter Vorduldungszeiten ankommt, vorhandene Duldungslücken grundsätzlich unschädlich sein können, wenn sie etwa Bagatellcharakter aufweisen, OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2022 - 18 E 205/22 - und vom 20. Januar 2021 - 18 A 3458/20 -, jeweils n.v.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris.

    Denn da die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet, OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 18 A 3458/20 -, n.v.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris.

    Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob die Vorschrift des § 85 AufenthG, nach der Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten i.S.d. § 104c Abs. 1 AufenthG entsprechend Anwendung findet, dazu Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 04.01.2023, § 104c Abs. 1 AufenthG Rn. 78 ff.; affirmativ zu § 25a AufenthG Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 B 523/22 - ablehnend zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - affirmativ zu § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24/08 -, juris.

  • VGH Bayern, 09.04.2021 - 19 CE 20.599

    Keinen Aufenthaltsanspruch nach § 25a AufenthG für einen untergetauchten

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Soweit eine geplante Abschiebung gerade auf die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet gerichtet gewesen war, ist die dadurch herbeigeführte Unterbrechung des Aufenthalts beachtlich und steht der Annahme eines ununterbrochenen Aufenthalts entgegen, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 9. April 2021 - 19 CE 20.599 -, juris.

    Aus diesem Grunde - Vereitelung der Abschiebung durch Untertauchen - vermag auch der Umstand, dass sich der hier in Rede stehende Unterbrechungszeitraum auf wenige Tage erstreckt, nicht zur Annahme einer Unschädlichkeit der Duldungslücke wegen bloßen Bagatellcharakters zu führen, BayVGH, Beschluss vom 9. April 2021 - 19 CE 20.599 -, juris.

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob die Vorschrift des § 85 AufenthG, nach der Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten i.S.d. § 104c Abs. 1 AufenthG entsprechend Anwendung findet, dazu Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 04.01.2023, § 104c Abs. 1 AufenthG Rn. 78 ff.; affirmativ zu § 25a AufenthG Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 B 523/22 - ablehnend zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - affirmativ zu § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24/08 -, juris.
  • BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13

    Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Denn Voraussetzung einer Unschädlichkeit von Duldungslücken im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist, dass der Ausländer in dieser Zeit nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - zu § 8 Abs. 2a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13/13 -, jeweils juris; hierzu im Zusammenhang mit § 104a Abs. 1 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 17 E 1033/08 -, n.v.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, m.w.N., juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - 17 B 890/15

    Erlaubnis eines Asylbewerbers zur Fortführung des Studiums und der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Denn dies widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 - und vom 18. August 2008 - 18 B 1197/08 -, jeweils m.w.N., beide juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2019 - 4 MB 126/18

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierten Jugendlichen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Denn Voraussetzung einer Unschädlichkeit von Duldungslücken im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist, dass der Ausländer in dieser Zeit nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - zu § 8 Abs. 2a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13/13 -, jeweils juris; hierzu im Zusammenhang mit § 104a Abs. 1 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 17 E 1033/08 -, n.v.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Denn Voraussetzung einer Unschädlichkeit von Duldungslücken im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist, dass der Ausländer in dieser Zeit nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - zu § 8 Abs. 2a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13/13 -, jeweils juris; hierzu im Zusammenhang mit § 104a Abs. 1 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 17 E 1033/08 -, n.v.
  • VGH Hessen, 04.10.2022 - 3 B 523/22

    Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob die Vorschrift des § 85 AufenthG, nach der Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, auf Lücken zwischen zwei Duldungszeiten i.S.d. § 104c Abs. 1 AufenthG entsprechend Anwendung findet, dazu Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 04.01.2023, § 104c Abs. 1 AufenthG Rn. 78 ff.; affirmativ zu § 25a AufenthG Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2022 - 3 B 523/22 - ablehnend zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - affirmativ zu § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24/08 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2008 - 18 B 1197/08

    Auslösung der Fiktion eines legalen Aufenthalts durch Stellen eines Antrags auf

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23
    Denn dies widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 - und vom 18. August 2008 - 18 B 1197/08 -, jeweils m.w.N., beide juris.
  • VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    Soweit dort ausgeführt wird, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten (die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten) unschädlich sind, schließen diese Ausführungen nämlich unmittelbar an den vorhergehenden Satz an: "Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat." Unmittelbar vor diesem Satz heißt es in der Gesetzesbegründung: "Es werden die Geduldeten begünstigt, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben." Demnach bezieht sich schon die Erläuterung, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten unschädlich sind, nicht nur auf den rein physischen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, allerdings dazu tendierend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 18, sondern auch auf die Grundlage in Form einer Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis.

    VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27.03.2023 - 8 L 405/23 -, juris Rn. 18 f., 25, und vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 24f., 31, 38, für die Fälle anderer Ansicht ist, dass sich der betroffene Ausländer dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat und dies auch für den Fall annimmt, dass der Auslandsaufenthalt des Ausländers nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt war, so auch Zühlke in: HTK-AuslR (Stand: 16.11.2023), § 104c AufenthG Rn. 109, 114, weil die in der Gesetzesbegründung erläuterte Unschädlichkeit kurzer Unterbrechungen sich eher auf den physischen Aufenthalt und nicht auf die rechtliche Grundlage beziehe, so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 18, bzw. die Duldung - wie hier - gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG erlischt, so zu Letzterem: OVG Sachsen, Beschluss v. 20.07.2017 - 3 B 118/17 - (allerdings zu § 25b Abs. 1 AufenthG; kritisch auch Dietz, NVwZ 2023, 15 (16, Fn. 11), entspricht dies nicht dem oben erläuterten Willen des Gesetzgebers, jedenfalls soweit der Ausländer sich nicht gezielt durch Untertauchen dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat.

  • VG Köln, 01.12.2023 - 12 K 5441/23
    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27.03.2023 - 8 L 405/23 -, juris Rn. 24-26, und vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 25 f., 31; Zühlcke in: HTK-AuslR (Stand: 16.11.2023), § 104c AufenthG Rn. 109 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
  • VG Bayreuth, 06.09.2023 - B 6 K 22.839

    Ausweisung, Bleibeinteresse, Nichtberücksichtigung von Verurteilungen bei

    Etwas anders gilt allerdings dann, wenn sich der Ausländer während einer Duldungslücke für die Behörde nicht greifbar im Inland aufgehalten hat und der Aufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde deshalb ohne ihr Verschulden unbekannt war (VG Gelsenkirchen, B. v. 06.02.2023 - 11 L 134/23 - juris Rn. 31; Zühlke, in: HTK-AuslR, Stand 21.08.2023, § 104c AufenthG Rn. 104).
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